ArbG Berlin, 28.09.2021 - 36 Ca 15296/20: Unwirksame Befristung aufgrund elektronischer Signatur
- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler
- 28. Sept. 2021
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Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsverhältnisses der Schriftform.
§ 14 Abs. 4 TzBfG lautet:
"(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform."
Wird die Schriftform nicht eingehalten ist das Arbeitsverhältnis allerdings nicht unwirksam. Vielmehr gilt das Arbeitsverhältnis gemäß § 16 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(Symbolbild)
Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin hatte sich nun mit Urteil vom 28.09.2021 mit einem Fall zu befassen, in dem die Parteien einen Arbeitsvertrag als Mechatroniker unter Verwendung einer elektronischen Signatur abschlossen. Der Vertrag verfügte also nicht über eine eigenhändige Namensunterschrift der Parteien.
Das ArbG sah die Schriftform jedenfalls in dem Fall der hier verwendeten Signatur nicht als gewahrt an. Selbst wenn man davon ausgehen dürfte, dass eine sog. qualifizierte elektronische Signatur nach § 126a BGB zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung ausreiche, sei eine solche vorliegend nicht gegeben. Denn für eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 126a BGB sei eine Zertifizierung vorgeschrieben, an der es im entschiedenen Fall jedenfalls gefehlt habe.
(Quelle: ArbG Berlin, Urteil v. 28.09.2021, 36 Ca 15296/20; Pressemitteilung Nr. 43/21 v. 26.10.2021)
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