ArbG Bonn, 08.07.2021 - 1 Ca 308/21: Bei fehlender Ausbildung Anspruch auf übliches Arbeitsentgelt
- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler
- 8. Juli 2021
- 1 Min. Lesezeit
Das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn hat sich in einer Entscheidung vom 08.07.2021 mit einem Fall zu befassen, in dem ein Auszubildender tatsächlich nicht ausgebildet, sondern wie ein ungelernter Arbeitnehmer eingesetzt wurde.
Das ArbG entschied, dass der Auszubildende unter diesen Umständen Anspruch auf die übliche Vergütung (Tarifentgelt) eines ungelernten Arbeitnehmers habe.
Im entschiedenen Fall hatten die Parteien ab 01.09.2020 eine Ausbildung zum Gebäudereiniger vereinbart. Die Ausbildungsvergütung sollte 775,00 € brutto betragen.

(Symbolbild)
Der Arbeitgeber meldete das vermeintliche Ausbildungsverhältnis allerdings weder bei der Gebäudereiniger-Innung, noch bei der Berufsschule an. Nach einer einmaligen Einweisung durch einen Arbeitskollegen wurde der klagende "Auzubildende" mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden bei Zahlung der vereinbarten "Ausbildungsvergütung" als Reinigungskraft eingesetzt.
Das ArbG billigte dem "Auszubildenden" einen Anspruch auf die übliche Vergütung eines Arbeitnehmers zu, da er tatsächlich wie ein solcher beschäftigt worden sei.
(Quelle: ArbG Bonn, Urteil v. 08.07.2021, 1 Ca 308/21; Pressemitteilung v. 30.08.2021)
Comentários