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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

ArbG Gießen, 12.04.2022 - 5 Ga 1/22: Zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht und Freistellung

Das Arbeitsgericht (ArbG) Gießen hatte sich in eimem Urteil vom 12.04.2022 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit einem Antrag auf Beschäftigung des (ungeimpften) Klägers als Wohnbereichsleiter in einem Seniorenwohnheim zu befassen.


Die beklagte Arbeitgeberin stellte den Kläger bis auf weiteres widerruflich von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei. Die Beklagte verwies auf die Regelung des § 20 a Abs. 1 IfSG.


Der Kläger verlangte Weiterbeschäftigung.


Symbolbild Seniorenheim

(Symbolbild)


Er stellte schließlich einen entsprechenden Eilantrag beim ArbG Gießen.


Der Antrag wurde zurückgewiesen.


Die Beklagte hätte ein das klägerische Beschäftigungsinteresse überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichtbeschäftigung.


Insbesondere habe die Beklagte das Interesse, die Bewohner des von ihr betriebenen Seniorenheims vor einer Beeinträchtigung an Leib und Leben zu schützen.


Dabei stellte das ArbG die Bestimmung des § 20 a Abs. 1 IfSG in den Vordergrund.


"Dies ändert jedoch nichts an der gesetzlichen Wertung, die § 20a IfSG zugrunde liegt, dass vulnerable Personen, zu denen insbesondere die Bewohnerinnen und Bewohner von Seniorenheimen gehören, vor einer Ansteckung mit dem SARS-CoV2-Virus geschützt werden sollen, was u. a. damit gewährleistet werden soll, dass grundsätzlich keine ungeimpften Personen in den Einrichtungen zum Einsatz kommen sollen. Im Hinblick auf die bereits beschäftigten, ungeimpften Personen ergibt sich daraus, dass der Arbeitgeber eben nicht an deren Freistellung gehindert ist."


(Quelle: ArbG Gießen, Urteil v. 12.04.2022, 5 Ga 1/22)

Arbeitsrecht-Hotline: 0561 / 540 860 44

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