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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

Aufhebungsvertrag / Auflösungsvertrag

Unter einem Aufhebungsvertrag versteht man im Arbeitsrecht eine Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis zu beenden.


1.

Im Grundsatz bestehen drei Möglichkeiten für die Beendigung eines Arbeitverhältnisses:


Kündigung, Befristung und eben Aufhebungsvertrag.


Teilweise wird der Aufhebungsvertrag auch als Auflösungsvertrag bezeichnet; mitunter sprechen die Parteien auch von einem Abwicklungsvertrag, wobei letzterer Begriff eher einer besonderen Situation, nämlich der näheren Ausgestaltung der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit einer (streitigen) Kündigungs- und/oder Befristungssituation vorbehalten bleiben sollte.


2.

Begrifflichkeiten allein sind nicht entscheidend. Wie so oft im Arbeitsrecht spielt (auch) der Inhalt der Regelung für die rechtliche Einordnung eine bedeutende Rolle.


Auch sind die Parteien grundsätzlich rechtlich nicht gezwungen, einem Vertrag überhaupt mit einer Überschrift zu versehen.


Deswegen ist immer Vorsicht geboten, wenn einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis schriftliche Erklärungen abverlangt werden.


3.

Aufhebungsverträge können für den Arbeitnehmer mit erheblichen, nachteiligen Folgen verbunden sein.


Für Arbeitgeber stellen Aufhebungsverträge dagegen grundsätzlich eine Erleichterung der Durchführung einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses dar. Grob vereinfacht kann man nämlich sagen, dass einem Arbeitnehmer gegen einen Aufhebungsvetrag nur äußerst eingeschränkte ("Faustformel": keine) Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen.


Nicht ohne Grund verlangt der Gesetzgeber in § 623 BGB für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Vertrag die Einhaltung der Schriftform:


"Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen."


4.

Während man als Arbeitnehmer bei einer Kündigung/Befristung in Form der (rechtzeitig erhobenen!) Kündigungsschutz-/Befristungskontrollklage von Gesetzes wegen über eine formalisierte Rechtsschutzmöglichkeit verfügt, ist beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages höchste Vorsicht geboten.


Symbolbild Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages bzw. Auflösungsvertrages)

(Symbolbild Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages bzw. Auflösungsvertrages)

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