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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

Aufhebungsvertrag - Nachteile

Immer wieder stellen sich Arbeitnehmer die Frage, ob und welche Nachteile der Abschluss eines Aufhebungsvertrages im Arbeitsrecht für sie haben kann.


Diese Frage lässt sich nicht allgemeingültig beantworten, da die Situationen, in denen Aufhebungsverträge geschlossen werden, sehr unterschiedlich sein können.


In der Regel überwiegen allerdings die Nachteile.


Einige dieser Nachteile seien im Folgenden erwähnt.


1.

Hat der Arbeitnehmer bereits einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen und sucht er erst im Anschluss einen Rechtsanwalt auf, dann steht dieser oft vor dem Problem, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen einen als nachteilig erkannten Aufhebungsvertrag sehr gering sind.


Während ein Arbeitnehmer etwa bei Zugang einer Kündigung Kündigungsschutzklage oder bei einer Befristung Befristungskontrollklage erheben (lassen) kann, ist dies bei einem Aufhebungsvertrag nicht möglich. Das Gesetz sieht - anders als bei Kündigung oder Befristung - also keine besondere gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit vor. Der Rechtsanwalt kann dann allenfalls auf allgemeine gerichtliche Anträge ausweichen, die aber in der Praxis in vielen Fällen nicht weiterführen.


Es gibt also keine eigenständige/spezielle Klageform, um einen Aufhebungsvertrag überprüfen zu lassen.


Man kann daraus einen Schluss ziehen: Beabsichtigt ein Arbeitnehmer, sein Arbeitsverhältnis durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu beenden, so sollte er wissen, dass er ggf. bereits im Vorfeld rechtlichen Rat einholt.


Und abgesehen von ganz einfach gelagerten Fällen - wie man diese als Laie auch immer sicher erkennen mag - wird der Arbeitnehmer "eigentlich" vor Abchluss eines jeden Aufhebungsvertrages zumindest eine anwaltliche Erstberatung einholen. Denn der finanzielle Aufwand ist im Vergleich zu etwaigen Nachteilen gering.


2.

Steht der Abschluss eines Aufhebungsvertrages noch bevor, so kann man über eine Vielzahl potentieller Nachteile etwa im Vergleich zum Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung mit anschließender Kündigungsschutzklage nachdenken.


Ohne Anspruch auf Vollständigkeit - die Konstellationen sind in der Praxis einfach zu vielgestaltig - lassen sich etwa folgende Punkte anführen:


a)

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann empfindliche sozialrechtliche Nachteile nach sich ziehen. Dies gilt insbesondere beim Bezug von Arbeitslosengeld. Hier können etwa Sperr- und Ruhenszeiten ausgelöst werden.


Auch kann es zur Anrechnung von Abfindungszahlungen kommen, etwa wenn die Kündigungsfrist abgekürzt wird.


b)

Aufhebungsverträge sehen oft nur unzureichende Zeugnisregelungen vor. Entweder sind die Regelungen zu allgemein gehalten oder es fehlen wichtige Vorgaben hinsichtlich hinsichtlich der Formulierung der Abschlussformulierung (Dankens-, Bedauerns- und Wunschformel).


c)

Aufhebungsverträge beinhalten oft Abgeltungsregelungen. So werden etwa weitergehende finanzielle Ansprüche ausgeschlossen.


Und ist eine Abfindung erst gar nicht geregelt, so gibt es hierauf grundsätzlich auch überhaupt keinen Anspruch mehr.


d)

Viele "Feinheiten", wie etwa Turboklauseln, sind in arbeitgeberseitig vorformulierten Aufhebungsverträgen nicht oder nur unzureichend enthalten. Dagegen findet sich regelmäßig umfangreiche Herausgabe- und Verschwiegenheitsregelungen, die in gerichtlichen Beendigungsvergleichen (etwa bei Kündigungsschutzverfahren) in der Praxis keine große Rolle spielen.


e)

Der Abschluss eines Aufhebungsvetrages ist aus Arbeitgebersicht ein probates Mittel, um Kündigungsschutzbestimmungen zu umgehen.


f)

Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages stellt sich für rechtsschutzversicherte Arbeitnehmer auch die Frage, inwieweit ihre Rechtsschutzversicherung Kostenschutz für anwaltliche Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages gewähren muss.


Anders als regelmäßig beim Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung und nachfolgender Kündigungsschutzklage versuchen Rechtsschutzversicherer hier mitunter, das Vorliegen eines deckungspflchtigen Rechtsschutzfalles zu verneinen.


Nicht immer ist der Rechtsschutzversicherer im Unrecht: Denn der bloße Umstand, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer den Abschluss eines Aufhebungsvetrages anbietet, ist noch kein Rechtsverstoß.


Dagegen kann nach BGH, Urteil v. 19.11.2008, Az. IV ZR 350/07 etwa die Androhung einer betriebsbedingten Kündigung, wenn ein vom Arbeitgeber unterbreitetes Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages abgelehnt wird, einen Rechtsschutzfall auslösen.


Symbolbild Nachdenklicher Mann

(Symbolbild)

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