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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 13.07.2021 - 3 AZR 349/20: Zur Anrechnung einer Abfindung auf die Betriebsrente - hier verneint

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in einem Urteil vom 13.07.2021 mit einem Sachverhalt zu befassen, in dem es um die Anrechnung einer Einmalzahlung der ehemaligen Arbeitgeberin (Beklagte) an den Kläger auf sein betriebliches Ruhegehalt ging.


Der 1954 geborene Kläger war vom 15.03.1974 bis 30.04.2017 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt gewesen. Aufgrund einer Versorgungszusage steht ihm ein betriebliches Ruhegehalt zu.


Symbolbild Bürogebäude

(Symbolbild)


Im Oktober 2010 schloss der Kläger mit seiner Arbeitgeberin eine Altersteilzeitvereinbarung, auf die auch Bestimmungen des Altersteilzeitabkommens für die Versicherungswirtschaft zur Anwendung kämen, für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis 30.04.2017. Zum 30.04.2017 sollte das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung enden.


Im Zusammenhang mit der Altersteilzeit sahen Regelungen vor, dass der Kläger für etwaige Rentenabschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung augrund vorzeitigen Renteneintritts eine bestimmten finanziellen Ausgleich erhalten sollte.


In der Folge zahlte die Beklagte an den Kläger als Einmalzahlung eine kapitalisierte Ausgleichszahlung in Höhe von 9.835,20 €.


Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass die Ausgleichszahlung auf die Betriebsrente des Klägers anzurechnen sei. Die monatliche Anrechnung wurde von ihr mit 61,47 € ermittelt.


Der Kläger vertrat die Auffassung, dass es für eine deratige Anrechnung an einer rechtlichen Grundlage fehle.


Das BAG stellte sich auf die Seite des Klägers. Dessen Begehren in der Revisionsinstanz sei überwiegend begründet.


Eine Anrechnung anderweitiger Versorgungsleistungen auf ein betriebliches Ruhegehalt bedürfe einer besonderen Rechtsgrundlage. Die maßgeblichen Anrechnungs- bzw. Berücksichtigungsbestimmungen müssten für den Versorgungsberechtigten erkennbar und eindeutig beschrieben sein.


Hieran habe es im vorliegenden Fall gefehlt.


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