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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BAG, 29.01.2022 - 9 AZR 146/21: Kein Anspruch auf Schlussformel im Arbeitszeugnis

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach entschieden, dass sich aus § 109 Abs. 1 S. 3 GewO kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Aufnahme einer Dankens- und Wuschformel in ein Arbeitszeugnis ableiten lässt.


§ 109 Abs. 1 GewO lautet:


"(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken."


Mit Urteil vom 25.01.2022 hielt das BAG an dieser Rechtsprechung ausdrücklich fest.


Symbolbild Personaldisponent

(Symbolbild)


Im entschiedenen Fall hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) der Klage des Arbeitnehmers, der als Personaldisponent tätig gewesen war, insoweit stattgegegeben.


Diese Rechtsprechung des LAG fand beim BAG keine Billigung.


Wie das BAG hervorhob, sei insbesondere auf Seiten des Arbeitgebers dessen verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit zu berücksichtigen. Das Interesse des Arbeitgebers,


"seine innere Einstellung zu dem Arbeitnehmer sowie seine Gedanken- und Gefühlswelt nicht offenbaren zu müssen, ist dabei höher zu bewerten als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Schlussformel."


Der Arbeitnehmer sei dagegen in seinen grundrechtlich geschützten Positionen nur in geringeren Maße betroffen:


"Positive Schlusssätze können zwar geeignet sein, die Bewerbungschan-

cen des Arbeitnehmers zu erhöhen. Ein Zeugnis wird durch einen Schlusssatz

aufgewertet, in dem der Arbeitgeber seinen Dank für die guten Leistungen zum

Ausdruck bringt und dem Arbeitnehmer für die berufliche Zukunft weiterhin alles

Gute wünscht. [...]


(3) Der materielle Aussagegehalt von auf die Gesamtnote abgestimmten

Schlusssätzen beschränkt sich allerdings im Wesentlichen darauf, dass der Ar-

beitgeber die bereits abgegebene Leistungs-und Verhaltensbeurteilung mit an-

deren Worten nochmals formelhaft wiederholt."


Im Ergebnis trage daher die Schlussformel nicht zur Realisierung des Zeug-

niszwecks bei.


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