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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

BGH, 27.09.2016 - II ZR 299/15: TIPP - Beim Einwurf-Einschreiben immer an Auslieferungsbeleg denken

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einer gesellschaftsrechtlichen Sache mit Urteil vom 27.09.2016 mit dem sog. Einwurf-Einschreiben zu befassen.


Das Einwurf-Einschreiben ist auch in arbeitsrechtlichen Sachverhalten eine beliebte Versendungsform geworden.


Jede Versendungsform hat allerdings rechtlich ihre "Tücken". Den rechtlich geht es, was sich unter Umständen erst sehr viel später zeigt, um den Nachweis des Zugangs, also um eine Beweisfrage. (Spätestens ) bei der Versendung "wichtiger Schreiben" sollte also stets überlegt werden, rechtlichen Rat einzuholen.


Symbolbild Briefumschläge

(Symbolbild)


Auch beim Einwurf-Einschreiben kann sich in der Praxis das Problem ergeben, dass der etwaige Empfänger den Zugang bestreitet.


Aus dem Urteil des BGH lässt sich entnehmen, dass es dann auf den Ablieferungsbeleg ankommen könnte:


"Auch beim Einwurf-Einschreiben erhält der Absender auf Wunsch - neben einer telefonischen Auskunft - eine Reproduktion des elektronisch archivierten Auslieferungsbelegs."


Dieser ist nicht mit dem sog. "Sendungsstatus" identisch, sondern wird (nur) - mit den Worten des BGH - "auf Wunsch" erteilt.


TIPP:

An einen solchen "Wunsch" sollte (rechtzeitig) gedacht werden, wenn sich nicht schnell in anderer Weise - etwa durch eine nachweisbare Reaktion auf das übersandte Schreiben - dessen (rechtzeitiger) Zugang nachweisen lässt!


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