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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

FG Hannover, 08.02.2018 - 1 K 279/17: Besteuerung der Abfindung bei Sprinterklausel

Das Niedersächsische Finanzgericht mit Sitz in Hannover (FG Hannover) hatte sich in einem Urteil vom 08.02.2018 mit der Frage zu befassen, ob zusätzliche Abfindungsanteile, die sich aus der arbeitnehmerseitigen Ausübung einer in der Beendigungsvereinbarung vorbehaltenen Sprinterklausel ergeben, der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG unterfallen.


Im entschiedenen Fall hatte die klagende Arbeitnehmerin eine Aufhebungsvereinbarung mit ihrer ehemaligen Arbeitgeberin geschlossen.


Symbolbild Gesetzessammlung

(Symbolbild)


Demnach erhielt sie zunächst eine feststehende Abfindung in Höhe von 100.000,00 €.


Zudem war ihr das Recht der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitiger Erhöhung des Abfindungsbetrages vorbehalten. Hiervon machte die Klägerin Gebrauch. Die Abfindung erhöhte sich damit um ca. 38.000,00 €.


Diesen zusätzlichen Abfindungsbetrag unterwarf das Finanzamt der normalen Besteuerung.


Zu Recht, wie nunmehr das FG entschied.


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