top of page
  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

FG Kassel, 31.05.2021 - 10 K 1597/20: Sprinterklausel - ermäßigte Besteuerung der Abfindung?

Das Hessische Finanzgericht in Kassel (FG Kassel) hatte mit Gerichtsbescheid vom 31.05.2021 darüber zu befinden, ob auch eine (zusätzliche) Abfindung, die für eine (vorzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Sprinter- oder Turboklausel gezahlt wird, ermäßigt zu besteuern ist.


In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Arbeitnehmern bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit eingeräumt wird, nach eigenem Belieben vorzeitig auszuscheiden. Im Gegenzug erhöht sich dann regelmäßig die Abfindung um einen zusätzlichen Betrag. Dieser ist meistens davon abhängig, welche Bruttogehälter infolge des vorzeitigen Ausscheidens nicht mehr zur Auszahlung kommen.


Symbolbild Baugewerbe

(Symbolbild)


In der Finanzgerichtsbarkeit gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, ob auch die (zusätzliche) Abfindung ermäßigt zu besteuern ist.


Nach Auffassung des FG Kassel fällt auch der (zusätzliche) Abfindungsbetrag unter die Steuerermäßigungen nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und § 24 Nr. 1 a EStG.


Denn auch in diesem Fall könne die Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht separat, sondern nur im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insgesamt gesehen werden.


Das Finanzamt hatte dagegen im Falle einer Arbeitnehmerin, die bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG sowie für die Urlaubs-und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft tätig gewesen war, unter HInweis auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen Finanzgerichts in Hannover (FG Hannover), Urteil vom 08.02.2018, 1 K 279/17 anders entscheiden wollen.


(Quelle: FG Kassel, Gerichtsbescheid v. 31.05.2021, 10 K 1597/20; Pressemitteilung vom 27.07.2021)

Comments


bottom of page