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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

Kündigungsschutz

Unter dem Kündigungsschutz im Arbeitsrecht versteht man spezielle gesetzliche Regelungen, mit denen zugunsten der Arbeitnehmer die Kündigung von Arbeitsverhältnissen erschwert oder beschränkt wird.


1.

Man unterscheidet grob zwei Hauptformen des Kündigungsschutzes:


Zum einen besteht nach der Bestimmung des § 1 KSchG ein sog. allgemeiner Kündigungsschutz. Dieser ist allerdings an eine bestimmte Betriebsgröße und ein Bestehen des Arbeitsverhältnisses länger als sechs Monate gebunden.


Liegt der allgemeine Kündigungsschutz vor, so kann der Arbeitgeber namentlich ordentliche Kündigungen nur aus betriebs-, personen- und verhaltensbedingten Gründen aussprechen.


Zum anderen gibt es zahlreiche Sonderbestimmungen des besonderen Kündigungsschutzes.


So werden zum Beispiel bestimmte Personengruppen - wie etwa Schwangere, Schwerbehinderte oder im Betriebsrat tätige Arbeitnehmer - auf unterschiedliche Art und Weise vor Kündigungen geschützt.


2.

Kündigungsschutz bedeutet nicht, dass eine trotzdem ausgesprochene Kündigung automatisch hinfällig ist.


Grundsätzlich muss der Kündigungsschutz durch (rechtzeitige) Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitgericht vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden.



Symbolbild Besprechung beim Fachanwalt für Arbeitsrecht

(Symbolbild Besprechung beim Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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