Kündigungsschutzklage
- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler
- 15. März 2021
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 16. März 2021
Unter einer Kündigungsschutzklage versteht man eine spezielle Klageform, mit der sich ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht gegen eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zur Wehr setzt.
1.
Die Kündigungsschutzklage wird in verschiedenen Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) näher geregelt. Hierzu zählen namentlich die §§ 4 bis 7 und § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 KSchG. Diese Bestimmungen sind dem Gesetzgeber so wichtig, dass sie im Übrigen unabhängig davon gelten, wie groß ein Betrieb ist oder wie lange das Arbeitsverhältnis bereits besteht.
Als Zwischenergebnis lässt sich somit festhalten:
Praktisch immer, wenn ein Arbeitnehmer mit einer Kündigung nicht einverstanden ist, muss er an die Erhebung einer Kündigungsschutzklage denken.
2.
Dabei darf der Arbeitnehmer sich für seine Überlegungen auch nicht viel Zeit lassen:
Das Gesetz verlangt in § 4 S. 1 KSchG, dass eine Kündigungsschutzklage "innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung" erhoben wird.
Lässt ein Arbeitnehmer dieses Frist verstreichen, so "gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam" (§ 7 KSchG). Nur in seltenen Fällen kann ein Arbeitnehmer auch noch mit einer späteren Klage die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung geltend machen.
Als weiteres Zwischenergebnis lässt sich somit sagen:
Ein Arbeitnehmer sollte kein Risiko eingehen und sich nach Zugang der Kündigung frühstmöglichen Rechtsrat einholen. Die dreiwöchige Klagefrist des Gesetzes zwingt zu raschem Handeln.
3.
Beim Begriff des Zugangs muss beachtet werden, dass es sich um einen Rechtsbegriff handelt. In manchen Fällen - insbesondere im Falle der persönlichen Übergabe des Kündigungsschreibens durch den Arbeitgeber - kann man den Begriff des Zugangs mit Erhalt der Kündigung umschreiben. Die Umschreibung ist allerdings insofern unscharf, als etwa beim Einwurf der Kündigung in den Briefkasten des Arbeitnehmers die Kündigung nicht erst dann zugeht, wenn der Arbeitnehmer den Briefkasten leert und die Kündigung gleichsam in den Händen hält. Vielmehr wird in vielen Fällen hier der Zugang bereits am Tage des Einwurfs erfolgen, ohne dass der Arbeitnehmer den Briefkasten überhaupt geleert haben muss.
4.
Die Kündigungsschutzklage ist also das zentrale Rechtsschutzinstrument für einen Arbeitnehmer, um sich gegen eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zu wehren.
Mit der Kündigungsschutzklage wird dann der Kündigungsschutzprozess eingeleitet.

(Symbolbild Gerichtsgebäude)
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