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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Düsseldorf, 12.01.2021 - 3 Sa 800/20: Doch Anspruch auf Schlussformel im Arbeitszeugnis?

Mit Urteil vom 12.01.2021 machte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf einige beachtenswerte Ausführungen, zu der Frage, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung einer Schlussformel in seinem Arbeitszeugnis hat.


Viele Arbeitnehmer legen Wert darauf, dass ein Arbeitszeugnis mit einer sog. Schlussformel endet. Hierbei handelt es sich um den letzten Absatz des Zeugnisses vor der Unterschriftenzeile.


Traditionell gliedert sich diese Schlussformel in drei Bestandteile auf: Bedauern über das Ausscheiden, Dank für die geleisteten Dienste und positive Wünsche für den weiteren beruflichen und persönlichen Werdegang.


Symbolbild Personaldisponent

(Symbolbild)


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat allerdings bereits mehrfach entschieden, dass das Zeugnisrecht grundsätzlich keinen Anspruch auf eine solche Schlussformel kennt.


Wenn die Arbeitsrechtsparteien also nicht etwa in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich (oder sich ein solcher Anspruch ausnahmsweise aus anderen Rechtsquellen ergibt) die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses unter Aufnahme einer derartigen Schlussformel geregelt haben, wird dem Arbeitnehmer hierauf regelmäßig kein Anspruch zustehen.


Das LAG nimmt demgegenüber eine vermittelnde Position ein:


Zumindest dann, wenn ein Arbeitgeber sich in einem Vergleich verpflichtet hat, dem Arbeitnehmer ein einwandfreies Verhalten und (zumindest leicht) überdurchschnittliche Leistungen zu attestieren, soll der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf den Ausspruch von Dank und guten Wünschen für die Zukunft im Arbeitszeugnis haben, soweit nicht im Einzelfall berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Diesen Anspruch leitet das LAG aus dem Rücksichtnahmegebot des § 241 Abs. 2 BGB her.


Ein Anspruch auf die Aufnahme eines - tatsächlich nicht vorhandenen - Bedauerns besteht dagegen wegen der Wahrheitspflicht auch in einem solchen Fall nicht.


Die Revision zum BAG wurde für die Arbeitgeberseite zugelassen.


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