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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Düsseldorf, 14.04.2021 - 9 Ta 57/21: Abfindung - Rückzahlung von Prozesskostenhilfe?

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte sch in einem Beschluss vom 14.04.2021 mit der Frage zu befassen, in welchen Fällen eine in einem Kündigungsschutzprozess erlangte Abfindung zur einer Rückzahl gewährter Prozesskostenhilfe (PKH) führen kann.


Im entschiedenen Fall hatte die Partei im Juni 2020 beim Arbeitsgericht (ArbG) Kündigungsschutzklage erhoben.


Bereits in der Klageschrift hatte die Partei einen Antrag auf Gewährung von PKH gestellt.


Durch Beschluss vom 07.08.2020 wurde ratenfreie PKH bewilligt. Die Partei musste also zunächst keinen eigenen Betrag auf die Prozesskosten leisten.


Im Gütetermin vom 21.07.2020 wurde zwischen der Partei und der Arbeitgeberin ein Beendigungsvergleich geschlossen, der nach Ablauf der Widerrufsfrist bestandskräftig wurde. Der Vergleich sah die Zahlung einer Abfindung in Höhe von brutto 8.500,00 € vor.


Die Bruttoabfindung wurde der Partei von der Arbeitgeberin zu netto 6.388,62 € abgerechnet und ausgezahlt.


Symbolbild Düsseldorf

(Symbolbild)


Das ArbG sah unter Berücksichtigung von § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit der einschlägigen Durchführungsverordnung (DVO) hiervon einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € als anrechnungsfreies Schonvermögen an. Offenbar verfügte die Partei über kein (weiteres) Vermögen.


Im Übrigen erließ es einen dahingehenden Beschluss, dass der diesen Schonbetrag von 5.000,00 € übersteigende Nettobetrag der Abfindung in Höhe von 1.388,62 € auf die im Rahmen der PKH erbrachten Prozesskosten der Landeskasse zu erstatten seien.


Der den Schonbetrag übersteigende Abfindungsanteil sei als Vermögen zur Tilgung der Prozesskosten zu verwenden.


Die Partei legte gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein, über die nunmehr das LAG zu entscheiden hatte.


Das LAG wies die Beschwerde als unbegründet zurück.


Die Nettoabfindung sei einzusetzen, soweit sie den Schonbetrag in Höhe von 5.000,00 € übersteige.


Allerdings habe es vor Anhebung des sozialrechtlichen Schonbetrages von heute 5.000,00 € in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung einen anrechnungsfreien Betrag von 2.600,00 € in den Fällen gegeben, in denen die Partei wegen Arbeitslosigkeit eine Stellensuche betreiben musste.


Nunmehr sei in der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte aber umstritten, ob dieser Betrag als "zusätzlicher Abzug wegen Arbeitslosigkeit" neben den 5.000,00 € zu gewähren wäre. Manche Gerichte würde nach wie vor diesen Betrag zusätzlich gewähren, zum Teil reduziert auf 2.400,00 €.


Andere Gerichte würden keinen zusätzlichen Betrag neben den 5.000,00 € anrechnungsfrei belassen.


Das LAG Düsseldorf entschied sich für die letztere Auffassung. Neben dem Schonbetrag von 5.000,00 € käme im vorliegenden Fal ein zusätzlicher, im Rahmen der PKH-Prüfung anrechnungsfrei bleibender Betrag nicht in Betracht.


Da das LAG Düsseldorf von den Entscheidungen der LAGe Hamm, Nürnberg und Rheinland-Pfalz (Mainz) abwich, wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.


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