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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Frankfurt, 28.10.2020 - 18 Sa 22/20: Mittelbare Diskriminierung beim Sozialplan-Kinderzuschlag

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG Frankfurt) hatte sich in einem Urteil vom 28.10.2020 mit der Frage zu befassen, ob eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegt, wenn ein Sozialplan hinsichtlich eines pauschalen Kinderzuschlags für unterhaltsberechtigte Kinder allein an die "Eintragung des Kindes auf der Lohnsteuerkarte" anknüpft, was bejaht wurde.


Insofern wies das LAG darauf hin, der Prozentsatz von Frauen, die die Lohnsteuerklasse V gewählt haben, noch deutlich über dem Prozentsatz der Männer, deren Lohnsteuer nach dieser Steuerklasse berechnet wird, liegt. Denn Ehepaare würden sich häufig für die Lohnsteuerklassenkombination III/V entscheiden, wenn Unterschiede in der Höhe des Bruttoerwerbseinkommens bestehen und meist Frauen, auch wegen Teilzeitarbeit, gegenüber ihrem Ehemann das geringere Einkommen erzielen. Dieser Befund führe rechtlich zu einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts.


Symbolbild Frau mit Kindern

(Symbolbild)


Eine solche Diskrminierung sei aber von den den Sozialplan abschließenden Betriebsparteien nach § 75 Abs. 1 BetrVG zu verhindern.


§ 75 Abs. 1 BetrVG lautet:


"(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt."


Die gesetzeswidrige Diskriminierung sei dann durch eine "Anpassung nach oben" finanziell auszugleichen.


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