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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Frankfurt/Main, 03.05.2021 - 12 Ta 90/21: Streitwerterhöhender Streit über Höhe einer Abfindung

Nach einem Beschluss des Hessichen Landesarbeitsgericht (LAG Frankfurt/Main) vom 03.05.2021 in einer Streitwertbeschwerdesache kann - unbeschadet der Regelung des § 42 Abs. 2 S. 1 GKG - auch bei einem Streit über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Einzelfall der Streit über die Höhe einer Abfindung den Gegenstandswert erhöhen.


§ 42 Abs. 2 S. 1 GKG sieht vor:


"(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. [...]"


Die Nichthinzurechnung der Abfindung greift aber nicht ausnahmslos:


Symbolbild Frankfurt/Main

(Symbolbild)


Im entschiedenen Fall stritten die Parteien zwar Rahmen einer Kündigungsschutzklage über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses; mit dem verfahrensbeendenden Vergleich hatten sie allerdings auch einen Streit über die Höhe einer (Sozialplan-)Abfindung erledigt.


Hierzu führte das LAG aus:


"Dieser grundsätzliche Ausschluss von Abfindungszahlungen bei der Gegenstandswertfestsetzung gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Wird zwischen den Parteien über eine Sozialplanabfindung gestritten, richtet sich der Wert nach dem streitigen Betrag (Nr. 1 des Streitwertkatalogs)." (Rdnr. 16)


Der Streit über die Höhe der Sozialplanabfind war bereits vorgerichtlich geführt und auch in der Klageschrift der Kündigungsschutzklage dargelegt worden.


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