top of page
  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Frankfurt/Main, 03.08.2021 - 10 Ta 56/21: Vollstreckung und Ausspruch einer weiteren Kündigung

MIt Beschluss vom 03.08.2021 entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG Frankfurt/Main), dass der Ausspruch einer weiteren Kündigung nach Titulierung des Weiterbeschäftigungsanspruchs im Vollstreckungsverfahren des § 888 ZPO unbeachtlich sei. Der Arbeitgeber können den Einwand des Auspruchs einer weiteren Kündigung nur im Berufungsverfahren (§ 62 Abs. 1 Satz 2, 3 ArbGG i.V.m. §§ 719, 707 ZPO) oder durch Vollstreckungsgegenklage (§§ 769, 767 ZPO) geltend machen.


Im entschiedenen Fall hatten die Parteien, d.h. ein Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeberin, zunächst einen Kündigungsschutzprozess geführt. Mit Urteil vom 15.12.2020 hatte das Arbeitsgericht (ArbG) die Arbeitgeberin unter anderem dazu verurteilt, den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Leitstellenmitarbeiter weiter zu beschäftigen.


Symbolbild Frankfurt/Main

(Symbolbild)


Die Arbeitgeberin ging gegen dieses Urteil in Berufung.


Der Arbeitnehmer wollte weiter beschäftigt werden. Nachdem die Arbeitgeberin dem erstinstanzlichen Urteil nicht freiwillig nachkam, stellte er Antrag auf Verhängung von Zwangsmitteln. Mit Beschluss vom 22.02.2021 wurde ein Zwangsgeld gegen die Arbeitgerbin verhängt.


Die Arbeitgeberin legte gegen diesen Beschluss am 08.03.2021 sofortige Beschwerde ein.


Ferner sprach sie mit Schreiben vom 21.04.2021 eine weitere außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Sie machte geltend, dass der Arbeitnehmer Abwerbeversuche unternehme.


Die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.


Das LAG wies unter anderem darauf hin, dass der Ausspruch der Folgekündigung im Verfahren des § 888 ZPO unbeachtlich sei. Im Vollstreckungsverfahren könne schlechterdings nicht überprüft werden, ob der Ausspruch einer Kündigung materiell-rechtlich wirksam ist.


Comments


bottom of page