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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Hamm, 07.05.2015 - 15 Sa 1769/14: Zur Kündigung mit Abfindungsangebot geringer als § 1a KSchG

Nach § 1a KSchG kann ein Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung dem Arbeitnehmer für den Fall, dass dieser die Frist für die Kündigungsschutzklage verstreichen lässt, ein Abfindungsangebot unterbreiten. Bei einer "echten" § 1a KSchG-Kündigung richtet sich die Höhe dann nach § 1a Abs. 2 KSchG:


"(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden."


In der Praxis kommt es allerdings immer wieder vor, dass Arbeitgeber im Kündigungsschreiben - ohne allerdings auf § 1a KSchG Bezug zu nehmen - geringere Abfindungsbeträge nennen.


Mit eine solchen Fall hatte sich das LAG Hamm in seinem Urteil vom 07.05.2021 zu befassen.


Hier hatte ein Arbeitgeber der Textilindustrie im Kündigungsschreiben eine Abfindung von 32.150,00 € benannt.


Symbolbild Texttilindustrie

(Symbolbild)


Nach § 1a Abs. 2 KSchG hätte die Abfindung sich rechnerisch (wohl) auf 47.977,36 € belaufen.


Die Arbeitnehmer ging nun nicht gegen die Kündigung vor, sondern verlangte später vom Arbeitgeber zusätzlich die Differenz der beiden Abfindungsbeträge. Sie war offenbar der Ansicht, dass sich (jedes) Kündigungsschreiben mit einem Abfindungsangebot nach § 1a KSchG auffassen lasse.


Dem folgte das LAG nicht.


Das im Kündigungsschreiben genannte Abfindungsangebot:


"Wenn Sie die dreiwöchige Frist für die Erhebung einer Klage gegen diese Kündigung verstreichen lassen, ohne Klage zu erheben, haben Sie mit Ablauf Ihrer Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindungszahlung in Höhe von 32.150,00 Euro."


sei kein Angebot im Sinne des § 1a KSchG.


Zum einen sei § 1a KSchG nicht ausdrücklich genannt. Zum anderen läge der Betrag um gut 1/3 unter dem gesetzlichen Wert.


Hilfsweise sei im vorliegenden Fall auch eine tarifliche Ausschlussfrist einschlägig.


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