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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Hamm, 29.01.2021 - 1 Sa 954/20: Rückzahlung von Fortbildung bei personenbedingter Eigenkündigung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hatte sich in einem Urteil vom 29.01.2021 mit der Rückforderung von Fortbildungskosten zu befassen.


Im entschiedenen Fall klagte eine Arbeitgeberin, die einen ambulanten Pflegedienst betrieb, gegen den ehemalige Arbeitnehmer, der zuletzt als Fachbereichsleiter beschäftigt wurde, auf Rückzahlung von Fortbildungskosten.


Die Parteien hatten im September 2017 eine "Vereinbarung zur Weiterbildungsförderung" geschlossen.


Symbolbild Pflege

(Symbolbild)


Das Arbeitsverhältnis bestand vom 01.10.2016 bis zum 30.09.2019.


Die Klägerin forderte vom Beklagten einen Betrag in Höhe von € 12.912,17 zurück.


Arbeitsgericht (ArbG) und LAG wiesen die Klage ab. Die Revision wurde zugelassen.


Das LAG stellte insbesondere darauf ab, dass die Rückzahlungsklausel auch in dem Fall greifen sollte, das der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus personenbedingten Gründen kündigen würde, die er nicht zu vertreten hätte. Damit stelle die Klausel eine unangemessene Benachteiligung dar und sei unwirksam.


Revision wurde eingelegt (BAG, 9 AZR 136/21).


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