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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Köln, 13.12.2021 - 2 Sa 488/21: Urlaub während einer Corona-Quarantäne wird nicht nachgewährt

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hatte sich in einem Urteil vom 13.12.2021 mit einer Klage auf Nachgewährung von fünf Urlaubstagen aus dem Jahr 2020 zu befassen.


Im entschiedenen Fall war die Klägerin seit 2013 bei der Beklagten angestellt. Ihr Urlaubsanspruch beträgt 30 Urlaubstage.


In der Zeit vom 30.11. bis 12.12.2020 wurde der Klägerin antragsgemäß von der Beklagten Erholungsurlaub gewährt.


Symbolbild Urlaubshotel

(Symbolbild)


Allerdings musste sich die Klägerin als Kontaktperson ersten Grades ihres an Corona infizierten Kindes aufgrund behördlicher Maßnahmen vom 27.11.2020 bis 07.12.2020 in Quarantäne begeben.


Die Klägerin behauptete, sie habe am 30.11.2020 einen positiven Test gehabt. Allerdings blieb sie symptomfrei. Über eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verfügte sie nicht.


Die Klägerin begehrte für den Zeitraum vom 01.12. bis 07.12.2020, d.h. für fünf Urlaubstage, deren Nachgewährung


Arbeitsgericht (ArbG) und LAG entschieden gegen die Klägerin.


Eine Quarantäneanordnung stünde einer Arbeitsunfähigkeit nicht gleich.


Der Tatbestand des § 9 BUrlG sei eng auszulegen.


§ 9 BUrlG lautet:


"Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet."


Die Revision wurde zugelassen.


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