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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Köln, 20.07.2021 - 4 Sa 336/21: Zur Anrechnung weiterer Abfindung auf eine Sozialplanabfindung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hatte mit Urteil vom 20.07.2021 über die Frage der Anrechnung einer tarifvertraglichen Abfindung auf die Abfindungszahlung aufgrund eines Sozialplans zu entscheiden.


Im entschiedenen Fall erhielt der klagende Arbeitnehmer wegen einer Betriebsstilllegung aufgrund eines Tarifvertrags („Tarifvertragliche Abfindung“, geschlossen von der IG-Bau mit der beklagten Arbeitgeberin) eine Abfindung in Höhe von 1.000,00 € zu.


Außerdem kam es zum Abschluss eines Sozialplans mit dem Betriebsrat. Dieser sah ebenfalls eine Abfindung vor.


Symbolbild Baustelle

(Symbolbild)


Im Sozialplan hieß es u.a.:


„Auf Leistungen aus diesem Sozialplan sind etwaige gesetzliche, tarifvertragliche oder individualvertragliche Abfindungen oder sonstige Entschädigungsleistungen (z.B. nach §§ 9, 10 KSchG bzw. § 113 BetrVG) für den Verlust des Arbeitsplatzes anzurechnen.“


Der Kläger behauptete, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu dem Sozialplan von einer zusätzlichen tarifvertraglichen Abfindung für Gewerkschaftsmitglieder in Höhe von 1.000,00 € abhängig gemacht worden sei. Deswegen sei die Abfindung aus dem Abfindungstarifvertrag anrechnungsfrei.


Die Klage blieb erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg.


Das LAG berief sich auf dem eindeutigen Wortlaut des Sozialplans. Ein etwaiger, entgegenstehender Wille der Betriebsparteien sei dort nicht zum Ausdruck gekommen:


"Selbst wenn die Betriebsparteien den Sozialplan mit dem Regelungswillen verhandelt haben sollten, dass die Zahlung nach dem Abfindungstarifvertrag nicht angerechnet werden solle, ändert dies die Auslegung nicht. Der tatsächliche Regelungswille der Betriebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er in der Betriebsvereinbarung seinen Niederschlag gefunden hat (LAG Köln, Urteil vom 06. Mai 2021 - 8 Sa 904/20 - Rn. 75, juris; BAG, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 1 ABR 17/18 - Rn. 25, juris). Der Wortlaut ist eindeutig, eine Anrechnung irgendeiner tarifvertraglichen Leistung für den Verlust des Arbeitsplatzes wurde nicht vom Anwendungsbereich der Anrechnungsklausel ausgenommen."


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