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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Köln, 31.08.2021 - 4 TaBV 19/21: Schwerbehindertenvertretung - Absinken des Schwellenwerts

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hatte sich in einem Urteil vom 31.08.2021 mit der Dauer der Amtszeit einer Schwerbehindertenvertretung zu befassen.


Ausgangspunkt bildete der sog. Schwellenwert des § 177 Abs. 1 SGB IX:


"(1) In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt. ..."


Im entschiedenen Fall war die Zahl der schwerbehinderten Mitarbeiter in dem verfahrensgegenständlichen Betrieb auf unter fünf abgesunken. Zum Zeitpunkt der Wahl der Schwerbehindertenvertretung im November 2019 waren noch fünf Schwerbehinderte und Gleichgestellte im Betrieb tätig. Am 01.08.2020 sank die Zahl auf vier ab.


Symbolbild Rollstuhl

(Symbolbild)


Die Arbeitgeberin vertrat die Auffassung, dass mit dem Absinken die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beendet sei.


Die Schwerbehiundertenvertratung stellte dagegen allein auf die Anzahl zum Zeitpunkt der Wahl ab.


Arbeitsgericht (ArbG) und LAG traten der Auffassung der Arbeitgeberin bei.


Das ArbG hatte namentlich darauf hingewiesen, dass diese Frage ebenso zu beantworten sei, wie diejenige aus dem Betriebsverfassungsrecht bei Absinken der wahlbereichtigten Beschäftigtenzahl für den Betriebsrat auf unter fünf.


Auch das LAG sprach sich für einen Gleichlauf zum Betriebsverfassungsrecht aus.


Es ließ allerdings die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu.


(Quelle: LAG Köln, Beschluss v. 31.08.2021, 4 TaBV 19/21; Pressemitteilung v. 02.11.2021)


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