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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG München, 15.07.2021 - 3 Sa 188/21: Anspruch auf Schlussformel im Arbeitszeugnis?

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hatte sich in einem Urteil vom 15.07.2021 mit einem Rechtsstreit zu befassen, in dem die Parteien eines Arbeitsverhältnisses darüber stritten, ob die klagende Arbeitnehmerin Anspruch auf eine bestimmte Schlussformel in einem Arbeitszeugnis hat.


Die Klägerin bekam ein Zeugnis, welches nach ihrer Auffassung um eine Schlussformel wie folgt zu ergänzen sei:


„Frau ... verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch zum 31.12.2019, was wir sehr bedauern. Wir bedanken uns für die stets gute Zusammenarbeit und wünschen Frau ... beruflich wie privat alles Gute und viel Erfolg."


Symbolbild Park in München

(Symbolbild)


Das erstinstanzlich zur Entscheidung berufene Arbeitsgericht (ArbG) München lehnte den von der Klage geltend gemachten Berichtigungsanspruch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ab. Denn die Bestimmung des § 109 Abs. 1 GewO enthalte keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Schlussformel. Eine Schlussformel sei daher schon insgesamt nicht geschuldet.


§ 109 Abs. 1 GewO lautet:


"(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken."


Auch beim LAG hatte die Klägerin keinen Erfolg.


Zwar ließ das LAG offen, ob der Rechtsprechung des BAG zu folgen ist.


Jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - der Klägerin nur eine gute Verhaltens- und Leistungsbewertung erteilt wurde, bestehe kein Anspruch auf eine Bescheinigung eines Bedauerns bei.


Im Übrigen bestehe auch kein Anspruch auf die Aufnahme guter Wünsche für die private Zukunft in der Schlussformel.


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