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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Nürnberg, 14.10.2020 - 2 Sa 227/20: Klageverzichtsprämie im Sozialplan?

Viele Arbeitgeber haben ein Interesse daran, im Rahmen von Sozialplänen finanzielle Anreize zu schaffen, dass Arbeitnehmer möglichst ohne langwierige Klageverfahren aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden.


Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg vom 14.10.2020 zeigt indes, dass für ein solches Vorhaben rechtliche Grenzen bestehen. Werden diese Grenzen missachtet, so kann dies nach Auffassung des LAG grundsätzlich zu einer Erhöhung auch der Abfindung der übrigen Arbeitnehmer führen.


Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin im Rahmen der Sozialplanverhandlungen einen festen finanziellen Gesamtrahmen vorgegeben. Im Verlauf der Verhandlungen wurde dann ein Teil der Abfindungen vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht (Klageverzichtsprämie).


Symbolbild Schleifmaschine

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Wie das LAG ausführte, ist ein solches Vorgehen unzulässig, da nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar.


Das LAG übersah hierbei nicht, dass nicht den Betriebsparteien nicht jegliche Regelung verboten ist, durch die im Falle einer Betriebsänderung für die Arbeitnehmer ein finanzieller Anreiz geschaffen werden soll, eine Kündigung zu akzeptieren. Die Betriebsparteien könnten etwa freiwillig eine kollektivrechtliche Regelung schaffen, die gewisse Anreize dafür vorsieht, dass Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erheben. Hierdurch dürft aber das Verbot, Sozialplanabfindungen von einem Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage abhängig zu machen, nicht umgangen werden.


Im vorliegenden Falle stand aber gleichsam fest, dass die Klageverzichtsprämie aus dem Betrag entnommen wurde, der als Gesamtrahmen in den Sozialplanverhandlungen für die Abfindungen vorgesehen war.


Insoweit heißt es im Urteil:


"Hier ergibt sich die Umgehung des Verbots, Sozialplanabfindungen von einem Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage abhängig zu machen, aus der zweckwidrigen Verwendung 'an sich' für den Sozialplan zur Verfügung stehender Finanzmittel. Für einen solchen Sachverhalt bestehen nicht nur greifbare Anhaltspunkte im Sinne der Rechtsprechung, er ist vielmehr unstreitig."


Die Revision wurde zugelassen:


"Die Revision war zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob die Umgehung des Verbots, Sozialplanleistungen von einem Klageverzicht abhängig zu machen, und die Klageverzichtsprämie aus dem für die Sozialplanleistungen zur Verfügung stehenden Mitteln finanziert wird, immer zur Unwirksamkeit einer BV Klageverzichtsprämie führt (vgl. BAG 31.05.2005 – 1 AZR 254/04, Rn 40) oder sie im vorliegenden Fall als Teil der Sozialplanregelungen angesehen werden kann."


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