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  • AutorenbildRechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler

LAG Stuttgart, 05.11.2020 -17 Sa 12/20: Arbeitgeber-Haftung für steuerliche Auskunft über Abfindung?

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG Stuttgart) hatte sich in einem Urteil vom 05.11.2020 mit der Frage zu befassen, wann ein Arbeitgeber, der im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine falsche steuerliche Auskunft gibt, für den dadurch entstandenen Schaden des Arbeitnehmers haften müsste.


Im entschiedenen Fall wurde eine Haftung aus mehreren Gründen verneint.


Konkret ging es um die Klage eines Arbeitnehmers, der im Jahre 2016 mit seinem Arbeitgeber über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages verhandelte. Die Gespräche begannen im September 2016. Die Arbeitgeberin legte dem klagenden Arbeitnehmer schließlich im Oktober 2016 einen bereits von ihr unterschriebenen Aufhebungsvertrag vor.


Der Kläger, ein Maschinenbediener im Bereich der Metallindustrie, monierte die (aus seiner Sicht zu geringe) Höhe der Abfindung.


Symbolbild Metallrohre

(Symbolbild)


Nachdem aus formalen Gründen zunächst kein wirksamer Aufhebungsvertrag zustande kam, wurden im November 2016 weitere Verhandlungen geführt.


Schließlich kam es zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages, wonach noch im Dezember 2016 ein Teil-Abfindungsbetrag von 20.000,00 € und die restliche Abfindung in Höhe von 94.330,72 € im Januar 2017 gezahlt wurde. Das Arbeitsverhältnis selbst endete bereits am 30.11.2016.


Im Zuge der steuerlichen Veranlagung des Klägers versagte das Finanzamt die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Es kam zu einer steuerlichen Mehrbelastung des Klägers.


Der Kläger ließ sich von seinem Steuerberater eine Berechnung erstellen, die seine steuerliche Ist-Belastung mit derjenigen verglich, die eingetretenen wäre, wenn der Abfindungsbetrag erst vollständig in 2017 gezahlt worden wäre und er die Privilegierung des § 34 EStG hätte in Abspruch nehmen können. Der Steuerberater kam zu einer vermeidbaren steuerlichen Mehrbelastung in Höhe von insgesamt 24.156,54 Euro.


Der Kläger behauptete, dass der bei den Vertragsverhandlungen über den Abschluss der Aufhebungsvereinbarung anwesende Personalleiter ihm auf seine Frage nach der Aufteilung des Abfindungsbetrages auf zwei Teilbeträge gesagt habe, dass diese Aufteilung aufgrund der sog. Fünftel-Regelung steuerliche Vorteile bieten würde. Dadurch sei es zu dem Steuerschaden gekommen.


Hätte der Personalleiter gesagt, dass er den Kläger nicht beraten könne oder er sich nicht sicher sei, dann hätte der Kläger schon damals einen Steuerberater konsultiert.


Die beklagte Arbeitgeberin bestritt eine entsprechende steuerliche Beratung und verwies auch auf eine entsprechende Formulierung in dem Aufhebungsvertrag.


Die Klage blieb erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg.


Zum Teil standen der Klageforderung bereits tarifvertragliche Ausschlussfristen gegenüber.


Grundsätzlich sein ein Arbeitgeber auch gar nicht zu steuerlichen Auskünften verpflichtet. Erteile er allerdings überobligatorisch eine Auskunft, dann könne dies eine Haftung auslösen. Selbst bei Annahme einer fehlerhaften Auskunft im vorliegenden Falle, könne sich der Kläger aber aufgrund unterschiedlicher Alternativen nicht auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. Er müsse dann den vollen Nachweis der Schadenskausalität führen.


Diesbezüglich sei sein Vortrag aber bereits widersprüchlich zum behaupteten Schaden, da er behauptete, sich andernfalls die Abfindung komplett in 2016 hätte auszahlen lassen, was sich indes mit seiner Schadensberechnung nicht vereinbaren ließe.


Hinweis:

Der vorliegende Fall ziegt, dass ein Arbeitnehmer gut beraten ist, sich bereits ab Beginn der Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag rechtzeitig externen Rat einzuholen.


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