top of page

LAG Stuttgart, 15.12.2021 - 2 Sa 11/21: Tod bei Aufhebungsvertrag - Abfindungsanspruch der Erben?

  • Autorenbild: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler
    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Kügler
  • 15. Dez. 2021
  • 2 Min. Lesezeit

In der Praxis werden Arbeitsverhältnisse nicht nur durch Kündigung, sondern mitunter auch durch Aufhebungsvertrag beendet.


In solchen Fällen gibt es vieles zu beachten, mitunter drohen sogar dann noch "Überraschungen":


Mit einem solchen Fall hatte sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG Stuttgart) in einem Urteil vom 15.12.2021 zu befassen.


Im entschiedenen Fall bestand ein langjähriges Arbeitsverhältnis. Nachdem der Arbeitnehmer erkrankte wurde Ende 2019 zwischen den Arbeitsvertragsparteien über deren Rechtsanwälte wegen eines Aufhebungsvertrags verhandelt. In diesem Vertrag sollte ausdrücklich eine Regelung aufgenommen werden, dass der vorgesehene Abfindungsanspruch "bereits jetzt entstanden und vererblich ist."


Symbolbbild Vertragsunterzeichnung

(Symbolbild)


Am 16.01.2020 übersandte der Arbeitnehmer-Vertreter dem Arbeitgeber-Vertreter ein vom Arbeitnehmer unterzeichnetes Exemplar des Aufhebungsvertrages. Am 25.01.2022 verstarb der Arbeitnehmer.


Spätestens am 27.01.2020 unterzeichnete der Geschäftsführer der Arbeitgeberin den Aufhebungsvertrag, der im Original am 31.01.2020 dem Arbeitnehmer-Vertreter zuging.


Der Aufhebungsvertrag enthielt u.a. folgende Regelung:


"Der Arbeitgeber bezahlt an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine einmalige Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 34.500,00 EUR brutto, zur Zahlung fällig am 30.06.2020. Der Anspruch auf die Abfindung ist bereits mit Abschluss der vorliegenden Vereinbarung entstanden und damit vererblich."


Die Arbeitgeberin zahlte die Abfindung nicht aus.


Die Erbin des Arbeitnehmers erhob daraufhin Klage.


Das Arbeitsgericht (ArbG) gab der Klage statt.


Auf die Berufung der Beklagten wurde die Klage dagegen abgewiesen.


Das LAG ging hierbei - im Einklang mit dem ArbG - davon aus, dass der Aufhebungsvertrag trotz des Todes des Arbeitnehmers zustandegekommen war.


Es verwies hierbei im Wesentlichen auf die Regelung des § 153 BGB:


"Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist."


Allerdings sei die Beklagte von der Verpflichtung zur Zahlung der Abfindung nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB frei geworden. Denn der Arbeitnehmer habe seine Gegenleistung infolge seines Todes am 25.01.2020 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (30.01.2022) nicht (mehr) erbringen können. Das Arbeitsverhältnis war nämlich bereits durch den Tod aufgelöst.


Das LAG wies ausdrücklich darauf hin, dass bei einem Versterben erst nach Abschluss des Aufhebungsvertrages am 31.01.2020 der Abfindungsanspruch angesichts der ausdrücklichen Regelung seiner Vererblichkeit dagegen hätte gezahlt werden müssen:


"Die vorliegende Fallkonstellation ist von dem Sachverhalt zu unterscheiden, wo ein Arbeitnehmer nach wirksamem Zustandekommen des Aufhebungsvertrages vor dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt verstirbt. Wird in einem Aufhebungsvertrag dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Zahlung einer Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zugesagt, ist durch Auslegung zu ermitteln, wann diese Leistung fällig sein soll. Wird der Vertrag vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses geschlossen, wird die Auslegung zumeist ergeben, dass die Fälligkeit der Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintreten soll (BAG 15. Juli 2004 - 2 AZR 630/03 - juris Rn. 20 ff.). Im vorliegenden Fall haben die Parteien des Aufhebungsvertrages allerdings die klare Regelung aufgenommen, dass die Abfindung mit Abschluss des Aufhebungsvertrages entstanden und damit vererblich sein soll. Wäre Herr K. nach Abschluss des Aufhebungsvertrages am 31. Januar 2020 verstorben, wäre die Beklagte zur Zahlung der Abfindung an die Klägerin verpflichtet gewesen."


Comentários


Arbeitsrecht-Hotline: 0561 / 540 860 44

bottom of page