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  • AutorenbildDr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB

VG Kassel, 23.03.2022 - 1 K 870/20.KS: Urlaubsabgeltungsanspruch bei Beamten beschränkt?

Das Verwaltungsgericht (VG) Kassel hatte sich in einem Urteil vom 23.03.2022 mit der Bestimmung des § 9 Abs. 4 HUrlVO zu befassen.


Diese Bestimmung entstammt der "Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten im Lande Hessen (Hessische Urlaubsverordnung - HUrlVO)" vom 12.12.2006.


Symbolbild Polizeifahrzeug

(Symbolbild)


In § 9 Abs. 4 HUrlVO heisst es:


"(4) Soweit europarechtlicher Mindestjahresurlaub wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen werden konnte, wird er abgegolten. Gleiches gilt für europarechtlichen Mindestjahresurlaub, der bei Versterben im aktiven Dienst noch nicht genommen worden ist. Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub wird auf den europarechtlichen Mindestjahresurlaub angerechnet, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist. Die Höhe der Abgeltung bemisst sich nach dem Durchschnitt der Besoldung der letzten drei Kalendermonate vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Besoldung in diesem Sinne sind alle monatlichen Leistungen nach dem Hessischen Besoldungsgesetz, die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären."


Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass auch Beamten - im Sinne des Europäischen Rechts - als Arbeitnehmer anzusehen sind. Entsprechend profitieren sie auch von der Rechtsprechung des EuGH zur Abgeltung des Urlaubsanspruchs.


Allerdings konnte der Gesetzgeber die Abgeltung des Urlaubsanspruchs in § 9 Abs. 4 HUrlVO auf den "europarechtlichen Mindesturlaub" begrenzen.


Im entschiedenden Fall hatte die Witwe eines Polizeibeamten, der krankheitsbedingt seinen Urlaub nicht vollständig nehmen konnte, Urlaubsabgeltung auch über den Mindesturlaubsanspruch hinaus geltend gemacht.


Die Klage blieb erfolglos.


Arbeitsrecht-Hotline: 0561 / 540 860 44

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